Tipps für Organisationen
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Eine Handvoll ausgesuchter Tipps für Organisationen

[size=18:15dd4575fe]Nützliches für den Organisationsalltag [/size:15dd4575fe]

Im folgenden finden sich Tipps zu häufig auftauchenden Problemen resp. detailierteren Belangen in organisatorischen Fragen.
Hier die Übersicht der alphabetisch geordneten Themenbereiche:

B: Besteuerungsgrenze
F: Freistellungsbescheid; Förderung der Allgemeinheit;
K: Kondolenzspenden
M: Muster von Formularen; Mitgliederbeiträge; Mildtätige Zwecke
P: Politische Betätigung
R: Rücklagen
S: Satzung; Spendenbestätigungen/Zuwendungsbestätigungen; Spendenbescheinigung: Inhalt und Form; Spendenhaftung; Sponsoring;
T: Tatsächliche Geschäftsführung
V: Verwaltungskosten des Vereins

Besteuerungsgrenze

Unter die Besteuerungsgrenze von 30.678 € fallen nur steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Sie ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Übersteigen die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Aktivitäten die Besteuerungsgrenze nicht, so besteht keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Sind diese Einnahmen jedoch höher als 30.678 €, so unterliegt ein etwaiger Überschuss aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach Abzug des Freibetrags von 3.835 € der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.


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Freistellungsbescheid

Mit dem Freistellungsbescheid (Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird dem steuerbegünstigten Verein nach Überprüfung seiner tatsächlichen Geschäftsführung bestätigt, dass er in den im Bescheid genannten Jahren als gemeinnützigen (bzw. mildtätigen oder kirchlichen) Zwecken dienend anerkannt ist. Die Überprüfung erfolgt in der Regel für die 3 vorangegangenen Jahre.
Um den Bescheid zu erhalten, muss der Verein die Steuererklärung nebst Überschussermittlung sowie einen Tätigkeitsbericht und eine Vermögensübersicht beim Finanzamt einreichen. Die Anerkennung der Steuerbefreiung ist zwar Voraussetzung für die einkommensteuerliche Begünstigung der an den Verein geleisteten Zuwendungen, aber nicht alle steuerbegünstigten Körperschaften sind auch berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zu erteilen. Das Finanzamt verbindet aber mit dem Freistellungsbescheid die erforderlichen Hinweise über diese Berechtigung.

Förderung der Allgemeinheit

Als Pflicht zur Förderung der Allgemeinheit gehört es, dass die steuerbegünstigte Körperschaft der Allgemeinheit keinen Schaden zufügt. So können Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung, aber auch gegen einzelne Gesetze, durchaus einen Grund darstellen, einer Körperschaft die Steuerbefreiung zu entziehen.
So können zum Beispiel die Nichtabführung von Steuerabzugsbeträgen (Lohnsteuer etc.) oder Regelverstöße bei der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen zum Verlust der Steuervergünstigung führen.


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Kondolenzspenden


Es mag pietätlos erscheinen, aber man kann als kleiner Verein auch gute Kontakte zu Bestattungsunternehmern pflegen. Gerade diese werden häufig im Trauerfall um Rat gebeten, wenn die verstorbene Person nicht selbst eine geeignete Organisation ausgesucht hat.
So man Spenden über diesen Weg erhält, sollte man auf jeden Fall den Hinterbliebenen ein Dankschreiben und eine Liste aller SpenderInnen mit Namen, Ort sowie eventuell den Gesamtbetrag der eingegangenen Spenden zukommen lassen. Einzelbeträge dürfen aus datenrechtlichen Gründen nicht ausgewiesen werden!!!


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Muster von Formularen
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Mildtätige Zwecke


Mildtätige Zwecke sind Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, bedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. Bedürftig in diesem Sinne sind Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Einkünfte (Bezüge) bestimmte gesetzlich festgelegte Grenzen (§ 53 der Abgabenordnung) nicht übersteigen.


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Politische Betätigung


Achtung: Politische Betätigungen gehören nicht zu den steuerbegünstigten Zwecken!! Ein Verein, der neben seiner gemeinnützigen Tätigkeit auch politische Zwecke verfolgt, kann wegen dieses Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Nimmt ein Verein jedoch im Rahmen der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung, ist dies nicht schädlich. Für politische Parteien und Wählervereinigungen gibt es eine eigenständige Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG.

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Rücklagen


Der gemeinnützige Verein muss seine Mittel grundsätzlich laufend für seine begünstigten Zwecke verwenden. Er darf Einnahmen nicht ansparen, nur um immer höhere Zinsen zu erzielen. Jedoch kann er Geld zurücklegen, wenn er bestimmte aufwendige gemeinnützige Vorhaben finanzieren muss (z.B. Bau eines Clubheims, Durchführung sportlicher Großveranstaltungen, Finanzierung eines längerfristigen Ausbildungsprogramms). Zur Abdeckung unwägbarer Risiken ist die Bildung einer Rücklage für periodisch wiederkehrende Ausgaben, z.B. Löhne, Gehälter, Mieten, in Höhe des Mittelbedarfs bis zu höchstens einem Geschäftsjahr zulässig (Betriebsmittelrücklage). Eine Rücklage darf auch gebildet werden, wenn ein Verein durch einen Spendenaufruf um Zuwendungen zur Stärkung seiner Kapitalbasis bittet.

Vereine, die Kapitalerträge (z.B. aus Spareinlagen, Wertpapieren oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen, dürfen jährlich 1/4 des Überschusses aus Vermögensverwaltung einer Finanzrücklage zuführen. Sie dürfen in diesem Rahmen auch Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an dem Unternehmen ansammeln oder im Jahr des Zuflusses der Erträge verwenden (vgl. auch Nr. 3.3.1). Hat ein Verein eine nicht zulässige Rücklage gebildet, d.h. liegen die vorgenannten Gründe zur Bildung einer Rücklage nicht vor, so kann das Finanzamt eine Frist zur Auflösung dieser Rücklage setzen. Kommt der Verein dem nach, hat er insoweit keine für die Gemeinnützigkeit nachteiligen Folgen zu erwarten.


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Satzung


Anhand der Satzung muss leicht und einwandfrei geprüft werden können, welche steuerbegünstigten Zwecke verfolgt werden!!!! Zudem muss eindeutig sichtbar sein, welcher Art die Zweckverwirklichung erfolgen soll. Nicht ausreichend ist die Verwendung unbestimmter Begriffe oder unbestimmter Formulierungen, wie "insbesondere, etwa oder u.a.", die den Satzungszweck oder die Art der Verwirklichung nicht deutlich erkennen lassen oder dazu dienen, eine Festlegung des begünstigten Satzungszwecks zu vermeiden. Auch die bloße Bezugnahme in der Satzung auf Regelungen oder Satzungen von anderen Organisationen genügt nicht.


Sachspenden


Die Bewertung von Sachspenden ist schwierig. Bei Wirtschaftsgütern wird in der Regel der Verkehrswert angesetzt, der bei Verkauf zu erzielen gewesen wäre. Sachspenden, die unmittelbar vor der Zuwendung aus dem Betriebsvermögen entnommen worden sind, sind mit dem Entnahmewert (beim Zuwendenden erfragen) nachzuweisen.

Spendenbestätigungen/Zuwendungsbestätigungen


Spendenbestätigungen werden seit dem 1.1.2001 Zuwendungsbestätigungen genannt. Spendenbestätigungen, in denen das angegebene Datum des Steuerbescheids (Freistellungsbescheids) länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit dem Tag der Ausstellung zurückliegt, können vom Finanzamt grundsätzlich nicht mehr als ausreichender Nachweis für den Spendenabzug anerkannt werden.



Spendenhaftung


siehe Haftung


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Tatsächliche Geschäftsführung


Die tatsächliche Geschäftsführung einer steuerbegünstigten Körperschaft muss auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke gerichtet sein. Zur Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss neben der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben regelmäßig auch ein Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht beim Finanzamt eingereicht werden.
Es gibt hierfür keine Formvorschriften; wenn z.B. der Vorstand der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorlegt, so wird dieser in der Regel auch den Anforderungen des Finanzamts genügen.


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Verwaltungskosten des Vereins


Ein gemeinnütziger Verein muss auf die Höhe seiner Verwaltungs-/Werbungskosten im Kontext der dafür eingesetzten Spendengelder achten!!!
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofs (Beschluss vom 23.September 1998;AZ:IB 82/98) kann es sich negativ auf den Gemeinnützigkeitsstatus und die Steuervergünstigung des Vereins auswirken, wenn die zur Werbung eingesetzten Spendengelder kritische Ausmaße annehmen.
Kann der Verein jedoch nachweisen, dass er sich in der Aufbauphase befindet, und muss er deshalb einen hohen Anteil seiner Spenden für Verwaltung/Werbung aufbringen, so bleibt möglicherweise der Gemeinnützigkeitsstatus erhalten.

Tipp: Zur Sicherheit sollte sich der Verein an einen Steuerberater oder Anwalt wenden!!

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